Satzung

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Präambel des Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V.

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Die weiteren Aufgaben des Vereins bestehen darin, sich als Interessengemeinschaften von Cannabis-Konsumenten für eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, den Jugend- und Verbraucherschutz sowie Aufklärung und Prävention einzusetzen.

Der CSC Hamburg Elbe e.V. heißt als Mitglieder ausdrücklich alle Menschen willkommen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind und nicht nur Konsument:innen sind.

Wir fühlen uns verantwortlich für unsere natürliche und soziale Umwelt. Ein achtsamer und erhaltender Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen gehört dazu, ebenso die Bereitschaft und Fähigkeit zum sozialen und verantwortungsbewussten Handeln.

  • Der Verein verpflichtet sich, aktiv zur Aufklärung über Cannabis beizutragen und eine Enttabuisierung seines Gebrauchs zu fördern.
  • Der Verein engagiert sich für den Jugendschutz, indem er sicherstellt, dass Minderjährige keinen Zugang zu Cannabis erhalten und durch geeignete Programme über die Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis informiert werden.
  • Der Verein fördert den verantwortungsvollen Konsum unter seinen Mitgliedern und unterstützt sie durch Beratungsangebote und Informationsveranstaltungen.

Mit diesem Motto versuchen wir eine Grundhaltung der gegenseitigen Wertschätzung und des respektvollen Umgangs mit allen Menschen zu verwirklichen. In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V. seine Satzung.

§ 1 Name, Abkürzung, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V.“, kurz „CSC Hamburg Elbe“. Er hat seinen Sitz in 20148 Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e.V. im Namen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinsziele & -aufgaben

Aufklärung, Jugendschutz und Prävention

Dem Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V. sind Jugendschutz, Prävention sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der Verein bietet Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit sowohl intern als auch extern und an Bildungseinrichtungen an. Dabei wird auch über Anbautechniken und den sicheren Umgang mit Cannabis informiert.

Gemeinschaftlicher Anbau

Der Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V. strebt den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an, um seinen Mitgliedern einen kostengünstigen Zugang zu Cannabis zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es ohne Lizenz nicht möglich, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Daher zielt der Verein darauf ab, unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Eigenbedarf seiner Mitglieder zu decken. Der Verein informiert seine Mitglieder über Anbautechniken und fördert den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis.

§ 3 Mitgliedschaft

Stimmberechtigung

Mitglieder des Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau dürfen nur natürliche Personen teilnehmen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die Zustimmung des Vorstands erhalten haben. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

§ 4 Rechte & Pflichten der Mitglieder

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. Änderungen der Beitragsordnung können durch den Vorstand jederzeit beschlossen und angepasst werden. Über Änderungen werden die Mitglieder per E-Mail und über die Website des Clubs informiert. In solchen Fällen haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn des nächsten Bestellzeitraums. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaft zusammenschließen.

§ 5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Einnahmen erzielt der Verein durch:

  • Spenden
  • Beiträge
  • Veranstaltungserlöse
  • Verkauf von Merchandising

Näheres regelt die Beitrags- und Wirtschaftsordnung.

§ 6 Dachverband & weitere Zugehörigkeiten

Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann bei grundlegenden Änderungen des Dachverbandes konsultiert werden.

§ 7 Die Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der für die alltägliche Leitung und Umsetzung der Beschlüsse zuständig ist, und der Anbaurat, der sich um alle Angelegenheiten rund um den Anbau und die Pflege der Pflanzen kümmert.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem / der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes alle 10 Jahre in geheimer Wahl,
  • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben des Vereins,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins, welche anschließend durch den Vorstand bewilligt oder abgelehnt wird.

 

Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch per Mail, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das begründet widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und

Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzende/n, dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzende/n des Anbaurats. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.

Mit ⅔ Stimmen des Vorstandes oder über die Mitgliedervollversammlung per Tagesordnung und ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten, kann ein Beisitzer ernannt werden. Je 50 Personen im Verein sollte jemand zusätzlich zur Unterstützung ernannt werden. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zehn Jahr. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Eine Online-Versammlung und Mitgliedervollversammlung auf Anforderung von ⅔ des Vorstandes ist möglich, um die Handlungsfähigkeit des Vereins flexibler zu gestalten. Bewerbungen auf Posten werden nach 1 Jahr der Mitgliedschaft erst zugelassen, der Vorstand darf dies mit ⅔ Stimmen aussetzen.

§ 10 Anbaurat

(1) Der Anbaurat ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Cannabis-Anbaus für den Eigenkonsum sowie für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Planung, Überwachung und Dokumentation des Anbauprozesses, die Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Qualitätsstandards sowie die Organisation und Verteilung der Ernte an die Vereinsmitglieder.

(2) Der Anbaurat setzt sich aus mindestens einem und höchstens sieben Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleiben die Mitglieder des Anbaurats bis zur Bestimmung eines neuen Rats im Amt. Die Mitglieder müssen ausreichende Kenntnisse im Bereich des Cannabis-Anbaus besitzen und sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verpflichten.

(3) Die Grundlage der Arbeit des Anbaurats bildet eine Anbau- und Verteilungsordnung. Diese wird vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern zur Information vorgelegt. Sie regelt den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Ernte auf die Mitglieder.

§ 11 Präventionsbeauftragter

(1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Der Vorstand ernennt ein Vereinsmitglied zum Präventionsbeauftragten, dessen Ernennung für eine Dauer von zwei Jahren gilt. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleibt der Präventionsbeauftragte bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Präventionsbeauftragte muss durch eine Teilnahmebescheinigung nachweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Schulung bei einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben hat.

(3) Der Präventionsbeauftragte bringt seine erworbenen Kenntnisse in die Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und sorgt für dessen Umsetzung. Zudem steht er den Mitgliedern als Ansprechpartner für Fragen des Jugendschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Suchtprävention zur Verfügung.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder und treten nur in Kraft, wenn sie anschließend vom Vorstand bewilligt werden. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder und muss ebenfalls durch den Vorstand bewilligt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.

Bei der Auflösung des Cannabis Social Club Hamburg Elbe e.V. sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam als Liquidatoren vertretungsberechtigt, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.

Der Cannabis Club Hamburg Elbe e.V. bietet Mitgliedern den gemeinschaftlichen Eigenanbau für den Eigenbedarf und bietet zusätzlich Präventionsmaßnahmen und Informationen über die Vor- und Nachteile von Cannabis.

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